Das Sozialgesetzgebungsbuch V (SGB V) schreibt zwingend vor:
Die ärztliche/zahnärztliche Versorgung muß ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein und sie darf über das Maß des unbedingt Notwendigen nicht hinausgehen!
Die zahnmedizinische Versorgung im Rahmen der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) garantiert notwendige und wünschenswerte Behandlungen unter oben genannter Prämisse unter der Einschränkung gesetzlich vorgegebener Budgets (Ausgabenbeschränkungen bzw. -deckelungen = begrenzte Geldmittel der GKV). Unbedingt notwendige, d.h. nicht aufschiebbare Behandlungen, wie Schmerzbehandlungen etc., sind von der Budgetierung nicht betroffen, was bedeutet: Ihre Zahnärzte werden auch bei Budgetbeschränkungen Ihre Notbehandlungen auf eigene Kosten durchführen! Weitere Leistungseinschränkungen ergeben sich ab dem 01.01.2004 durch das GMG und den geänderten BEMA.
Nimmt ein Kassenpatient Privatleistungen in Anspruch oder handelt es sich um einen Privatpatienten, hat dieser die Möglichkeit, mit dem Zahnarzt eine freie Therapiewahl zu treffen.
Damit kann er sich als Privatpatient behandeln lassen, ohne dabei seinen Anspruch auf die Erstattung des Kassenzuschusses zu verlieren. Er muß jedoch die Kostenerstattung für ein ganzes Jahr für den gesamten ambulanten Bereich der ärztlichen und zahnärztlichen Versorgung wählen und dies der Kasse bekannt geben. Die Vorteile der Kostenerstattung (freie Therapiewahl, Kostentransparenz und dadurch beste Kontrolle der korrekten Abrechnung, etc. ...) liegen auf der Hand.
Im Einzelfall ist auch bei Beihilfepatienten nicht immer die Kostenübernahme gewährleistet. Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte vor Behandlungsbeginn einen Kostenvoranschlag absegnen lassen. Die Gebühren für den Kostenvoranschlag werden nicht von allen privaten Kostenerstattern übernommen.
Prinzipiell hat der Privatpatient den Anspruch auf bestmöglichste Versorgung. Es ist dennoch ratsam, auch einmal das Kleingedruckte eines Versicherungsvertrages zu lesen. Oft werden freiwillig Versicherte mit Billigtarifen in die Private Krankenversicherung (PKV) gelockt, bei Erstattungsfragen stellt sich dann heraus, daß das Versicherungsniveau nicht einmal dem des über das Sozialamt Versicherten entspricht. Es gilt also , unbedingt das Leistungsspektrum der Vertragsangebote zu vergleichen.
Im Einzelfall kann auch der Kassenpatient Privatleistungen wählen und dabei einen Kassenzuschuß bekommen. Nimmt der Patient z.B. eine aufwendigere Füllungstherapie in Anspruch, darf der Zahnarzt der Kasse die entsprechende Amalgamfüllung berechnen und dem Patienten auf seine Privatrechnung gutschreiben. Dies nennt man eine Mehrkostenvereinbarung.
Montag | 8.00 - 12.00 Uhr | 12.30 - 16.00 Uhr |
Dienstag | 8.00 - 12.00 Uhr | 13.30 - 18.00 Uhr |
Mittwoch | 8.00 - 12.00 Uhr | 12.30 - 16.00 Uhr |
Donnerstag | 8.00 - 12.00 Uhr | 13.30 - 18.00 Uhr |
Freitag | 8.00 - 12.00 Uhr | |
und nach Vereinbarung (Tel.: 0941-90403) |
Zahnärztlicher Notdienst: 0941/5987925
oder Zahnärztlicher Notdienst
Ärztlicher Bereitschaftsdienst Oberpfalz: 01805/191212
Notfall-Rettungsleitstelle: 112 oder 19222
Apothekennotdienst Regensburg
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