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Kassen- und Privatleistungen

Das Sozialgesetzgebungsbuch V (SGB V) schreibt zwingend vor:

Die ärztliche/zahnärztliche Versorgung muß ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein und sie darf über das Maß des unbedingt Notwendigen nicht hinausgehen!

Die zahnmedizinische Versorgung im Rahmen der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) garantiert notwendige und wünschenswerte Behandlungen unter oben genannter Prämisse unter der Einschränkung gesetzlich vorgegebener Budgets (Ausgabenbeschränkungen bzw. -deckelungen = begrenzte Geldmittel der GKV). Unbedingt notwendige, d.h. nicht aufschiebbare Behandlungen, wie Schmerzbehandlungen etc., sind von der Budgetierung nicht betroffen, was bedeutet: Ihre Zahnärzte werden auch bei Budgetbeschränkungen Ihre Notbehandlungen auf eigene Kosten durchführen! Weitere Leistungseinschränkungen ergeben sich ab dem 01.01.2004 durch das GMG und den geänderten BEMA.

Der GKV-Patient hat Anspruch auf folgende Leistungen:

  • Konservierende Zahnheilkunde: Untersuchung, Beratung, Zahnsteinentfernung (1x pro Kalenderjahr), einfache Frontzahnfüllungen aus Kunststoff ohne Schichttechnik, Backenzahnfüllungen aus Amalgam (Ausnahme: Amalgamallergie, Nierenerkrankungen!), Behandlung von Mundschleimhauterkrankungen, Wurzelbehandlung erhaltungswürdiger Zähne (wenn vorhandener Zahnersatz dadurch erhalten werden kann, wenn eine geschlossene Zahnreihe erhalten werden kann, wenn eine einseitige Freiendsituation vermieden werden kann, Revisionen nur bei seltenen Ausnahmefällen), Entfernung scharfer Kanten und Druckstellen, Extraktion nicht erhaltungswürdiger Zähne, einfache Wurzelspitzenresektionen, operative Weisheitszahnentfernung, Beh. überempfindlicher Zahnflächen.
  • Zahnersatz: Hier gibt es seit 01.01.2005 umfangreiche Neuregelungen. Es gibt nicht mehr, wie bisher, eine prozentuale Bezuschussung eines entsprechenden Zahnersatzkataloges der GKV, sondern eine sogenannte Festzuschußregelung. Durch die Gremien eines Bundesausschusses von Krankenkassen und KZBV (Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung) sind spezielle Indikationsklassen festgelegt worden. Das bedeutet, daß ein bestimmter Zahnstatus oder -befund einen bestimmten Festzuschuß auslöst. Auch das Bonusheft hat hier weiter Gültigkeit. Ein vollständig geführtes Bonusheft bewirkt einen höheren Festzuschuß. "Härtefälle" erhalten einen doppelten Festzuschuß. Dieser soll dann die allereinfachste funktionelle Versorgung gewährleisten. Höherwertiger Zahnersatz löst wegen der Festbezuschussung jetzt nicht mehr einen höheren Kassenzuschuß aus. Die über den Festzuschuß hinausgehenden Mehrkosten sind vom Patienten selbst zu tragen. Dabei wird die Zahnersatzversicherung ab 01.07.2005 aus der GKV ausgegliedert, der Versicherte hat den Versichertenbeitrag (incl. ursprünglicher AG-Anteil) dann komplett selbst zu zahlen. Auf detaillierte Angaben zum Festzuschußsystem kann aufgrund des Umfanges hier nicht eingegangen werden. Nur kurz erwähnt sei die Aufgliederung in REGELLEISTUNGEN, GLEICHARTIGEN und ANDERSARTIGEN ZAHNERSATZ. Hier kann nur im Patienten/Arzt-Gespräch eine genauere Aufklärung über mögliche Festzuschüsse anhand der individuellen Zahn/Gebiß-Situation ermöglicht werden.
  • Parodontitisbehandlung: Die GKV übernimmt die Kosten für konservative und chirurgische Zahnfleischbehandlungen bei Taschentiefen über 3,5 mm und bis zu einem Knochenabbau von 75 Prozent. Vorraussetzung ist eine perfekte Mitarbeit des Patienten (Mundhygiene). Die Parodontosebehandlung von Rauchern wird von der KK nicht übernommen. Aufwendigere Parodontitisbehandlungen (siehe unten) und PA-Behandlungen von Zähnen mit Knochenabbau über 50 Prozent werden von der GKV nicht übernommen.
  • Kieferbruchbehandlungen: Dazu zählen die verschiedenen Schienenbehandlungen, Einschleifbehandlungen sowie die Behandlung von Knirscherpatienten.

Nimmt ein Kassenpatient Privatleistungen in Anspruch oder handelt es sich um einen Privatpatienten, hat dieser die Möglichkeit, mit dem Zahnarzt eine freie Therapiewahl zu treffen.

Der Kassenpatient hat ab jetzt die Möglichkeit, die Kostenerstattung zu wählen.

Damit kann er sich als Privatpatient behandeln lassen, ohne dabei seinen Anspruch auf die Erstattung des Kassenzuschusses zu verlieren. Er muß jedoch die Kostenerstattung für ein ganzes Jahr für den gesamten ambulanten Bereich der ärztlichen und zahnärztlichen Versorgung wählen und dies der Kasse bekannt geben. Die Vorteile der Kostenerstattung (freie Therapiewahl, Kostentransparenz und dadurch beste Kontrolle der korrekten Abrechnung, etc. ...) liegen auf der Hand.

Im Einzelfall ist auch bei Beihilfepatienten nicht immer die Kostenübernahme gewährleistet. Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte vor Behandlungsbeginn einen Kostenvoranschlag absegnen lassen. Die Gebühren für den Kostenvoranschlag werden nicht von allen privaten Kostenerstattern übernommen.

Prinzipiell hat der Privatpatient den Anspruch auf bestmöglichste Versorgung. Es ist dennoch ratsam, auch einmal das Kleingedruckte eines Versicherungsvertrages zu lesen. Oft werden freiwillig Versicherte mit Billigtarifen in die Private Krankenversicherung (PKV) gelockt, bei Erstattungsfragen stellt sich dann heraus, daß das Versicherungsniveau nicht einmal dem des über das Sozialamt Versicherten entspricht. Es gilt also , unbedingt das Leistungsspektrum der Vertragsangebote zu vergleichen.

Beispiele für Privatbehandlungen:

  • Mehrschichtige dentinadhäsive Rekonstruktionen (direkte zahnfarbene Versorgung) aus Composite (Kunststoff + Keramik = "plastische Keramik") an Backenzähnen. Berechnung analog über Inlay-Positionen o.ä. nach GOZ.
  • Aufwendige Frontzahnrestaurationen aus Composite in Mehrschicht- und Mehrfarbentechnik.
  • Revision (Erneuerung) von Wurzelfüllungen (seltene Ausnahmen)
  • Goldfüllungen bzw. -inlays an Backenzähnen. Diese gelten bei mittelgroßen Zahndefekten bis heute als zuverlässigste und haltbarste Füllungsmethode.
  • Keramikinlays: Sehr haltbare und ästhetischste Backenzahnfüllungsmethode, indiziert auch bei sehr breiten Zahndefekten. Wichtig: Defekte im Zahnzwischenraum sollten nicht zu tief gehen (absolute Trockenlegung mit Kofferdam, Schmelzbegrenzung!).
  • Vollkeramikkronen und -teilkronen, siehe Keramikinlays.
  • Keramikvollverblendete Metallkronen
  • alle Metallkeramikkronen mit Keramikschultern
  • Parodontitisbehandlung außerhalb der GKV-Richtlinien, PA-Behandlungen mit Antibiotikafäden (z.B. Actisite), Schmelzmatrixproteinen (z.B. Emdogain), antibakteriellen Tascheneinlagen (z.B. Atridox)
  • Implantologie = Einpflanzen künstlicher Zahnwurzeln aus Titan.
  • GTR (Guided Tissue Regeneration) und GBR (Guided Bone Regeneration) -> Gesteuerte Gewebe- und Knochenregeneration mittels Knochenersatzmaterialien und Membrantechnik
  • Kombinierter Zahnersatz (abnehmbare Brücken mit Teleskop- oder Doppelkronen) oder großspännige Brücken zum Ersatz von mehr als vier Zähnen pro Kiefer.
  • Individualprophylaxebehandlung erwachsener Patienten (Airflow, individuelle Mundhygieneberatung, Fissurenversiegelung, Fluoridierung, etc.)
  • Bleaching = Bleichen verfärbter Zähne
  • etc.

Im Einzelfall kann auch der Kassenpatient Privatleistungen wählen und dabei einen Kassenzuschuß bekommen. Nimmt der Patient z.B. eine aufwendigere Füllungstherapie in Anspruch, darf der Zahnarzt der Kasse die entsprechende Amalgamfüllung berechnen und dem Patienten auf seine Privatrechnung gutschreiben. Dies nennt man eine Mehrkostenvereinbarung.

 

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